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Erbschaft ausschlagen


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Als Erbin oder Erbe müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.

Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben.

Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind. Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich erklären.

Es reicht nicht, wenn Sie eine schriftliche Erklärung vorlegen. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht erklären oder eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgeben.

Zuständig ist dabei das Amtsgericht,

  • in dessen Bezirk die oder der Verstorbene ihre oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder
  • in dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Haben Sie die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, werden Sie so behandelt, als ob die Erbschaft nie angefallen wäre.

Rechtsgrundlage(n)

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