Sprungziele
Seiteninhalt

Informationen zum Waldbrandschutz

Waldbrandgefahrenstufen geben die aktuelle Waldbrandgefahr an. Sie dienen als Grundlage zur Einleitung entsprechender Schutzmaßnahmen.

Die Waldbrandgefahrenstufen werden durch den Deutschen Wetterdienst in Form des Waldbrandgefahrenindex  (WBI) berechnet. Bei der Berechnung werden Feuerintensität, Verbrennungswärme, Masse des brennbaren Biomaterials und Laufgeschwindigkeit des Bodenfeuers berücksichtigt.

In Sachsen-Anhalt stellt der zuständige Kreiswaldbrandschutzbeauftragte in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September des Jahres auf der Grundlage der Daten des Deutschen Wetterdienstes die Waldbrandgefahrenstufe fest und gibt diese nach den Vorgaben der Waldbrandschutzverordnung bekannt.

Was bedeuten die Waldbrandstufen?

Waldbrandstufe 1: Sehr geringe Gefahr
  • Der Wald kann ohne Einschränkungen betreten werden.
Waldbrandstufe 2: Geringe Gefahr
  • Um Zündquellen zu vermeiden, ist erhöhte Vorsicht geboten.
  • Fahrzeuge nicht auf Waldparkplätzen mit trockener Bodenvegetation abstellen.
  • Waldarbeiten wie etwa Reisig verbrennen oder Sprengungen durchführen sind untersagt.
Waldbrandstufe 3: Mittlere Gefahr
  • Die Waldbrandgefahr ist erhöht.
  • Die zuständige Behörde darf den Wald sperren.
  • Das Betreten des Waldes ist erlaubt, bei der Nutzung von Waldparkplätzen ist erhöhte Vorsicht geboten.
  • Gefährdungsträchtige Waldarbeiten (siehe Warnstufe 2) sind grundsätzlich verboten.
  • Öffentliche Feuerstellen und Grillplätze im und am Wald dürfen nicht genutzt werden.
Waldbrandstufe 4: Hohe Gefahr
  • Die zuständige Behörde darf den Wald sperren.
  • Öffentliche Straßen und Wege sowie Waldwege aller Arten sollten nicht verlassen werden.
  • Die Forstbehörde darf Parkplätze und touristische Einrichtungen im Wald sperren sowie weitere Schutzmaßnahmen einleiten.
Waldbrandstufe 5: Sehr hohe Gefahr
  • Forstbehörde und Waldeigentümer dürfen den Wald sperren.
  • Der Wald sollte weder betreten noch befahren werden.
  • Ausnahmen gelten nur zu Kontrolltätigkeiten durch die Forstbehörde sowie für Kräfte des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes.

Was kann ich als Waldbesucher tun?

Waldbesucher sind aufgefordert, durch ein umsichtiges und rücksichtsvolles Verhalten das Waldbrandrisiko zu minimieren. Folgende rechtlich verbindliche Regeln sind bei einem Besuch im Wald zu berücksichtigen:

Es ist VERBOTEN,

    1. in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,
    2. durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,
    3. bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,
    4. im Wald oder bei Waldbrandgefahrenstufen 2 bis 5 in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden oder
    5. bei Waldbrandgefahrenstufe 5 den Wald außerhalb von Wegen zu betreten.

Satz 1 Nrn. 4 und 5 gilt nicht für Waldbesitzer, Jagdausübungsberechtigte, von ihnen beauftragte Personen sowie Personen, die sich im Rahmen ihrer Gewerbe-, Berufs- oder Dienstausübung im Wald aufhalten.

Was muss ich als Landwirt tun?

Gemäß Waldbrandschutzverordnung ist bei der Ernte von Getreide während der Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 auf Feldern in geringerem Abstand als 30 m zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 5 m breiter durchgepflügter Pflugstreifen anzulegen.

Waldbesucher werden gebeten, auftretende Brände umgehend der Feuerwehr zu melden. Das Landeszentrum Wald warnt jedoch ausdrücklich davor, einen Brand eigenständig löschen zu wollen. Waldbrände besitzen eine Eigendynamik, die von Waldbesuchern nicht eingeschätzt werden kann!



Weitere informationen finden Sie auf folgenden Seiten:

Seite zurück Nach oben