Eintragung ins Handelsregister für EWIV beantragen
Volltext
Eine Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) kann von Gesellschaften und anderen Einheiten des öffentlichen oder des Privatrechts nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaates gegründet werden. Sie kann auch von natürlichen Personen gegründet werden, die eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinschaft ausüben oder dort andere Dienstleistungen erbringen.
Der Gründungsvertrag einer EWIV muss den Namen, den Sitz, den Unternehmensgegenstand und gegebenenfalls den Namen, die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung sowie die Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbegrenzt ist, enthalten.
Dieser Vertrag muss in das von den einzelnen Mitgliedstaaten dafür jeweils vorgesehene Register eingetragen werden. Die Eintragung verleiht der EWIV in der gesamten Gemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit.
Jede Gründung oder Auflösung einer EWIV wird zusätzlich zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union angezeigt.
Wenn sich Angaben zu Ihrem Unternehmen geändert haben, müssen Sie den Handelsregister-Eintrag ändern lassen. Angaben sind zum Beispiel:
- Firmensitz
- Rechtsform
- Vertretungsberechtigte
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht Stendal als zentrales Registergericht.
Sie müssen sich an einen Notar oder eine Notarin wenden.
Erforderliche Unterlagen
- Anmeldung
- Gründungsvertrag
- Urkunde über die Bestellung der Geschäftsführer
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
- EWIV-Ausführungsgesetz (EWIVAG)
- § 24 Absatz 2 Handelsregisterverordnung (HRV)
- § 12 Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV)
- Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die EWIV (EWIVG)