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Öffentlichkeitsbeteiligung
Gemäß § 3 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines Aufstellungsverfahrens findet in der Regel in zwei Stufen statt:
- Frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB): Dabei wird in der Regel ein sogenannter Vorentwurf des Bebauungsplans vorgestellt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Bauleitplanung ermöglicht es der Gemeinde, ihre Ziele und Planungsabsichten zu präsentieren und die städtebauliche Entwicklung zu erörtern und zu bewerten.
- Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB): Der Entwurf des Bebauungsplans wird öffentlich ausgelegt und jeder hat die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben.Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten.