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Bauleitplanung


Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungs­werkzeug zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde in Deutschland.

Die Bauleitplanung wird zweistufig in einem formalen bauplanungsrechtlichen Verfahren vollzogen, das im Baugesetzbuch (BauGB) umfassend geregelt ist. Zunächst wird in der vorbereitenden Bauleitplanung ein Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt (§§ 5–7 BauGB). In der verbindlichen Bauleitplanung werden sodann Bebauungspläne für räumliche Teilbereiche des Gemeindegebiets aufgestellt (§§ 8–10 BauGB). Während der Flächennutzungsplan nur behördenverbindliche Darstellungen über die Grundzüge der Bodennutzung enthält, regeln die Festsetzungen der Bebauungspläne die bauliche und sonstige Nutzung von Grund und Boden detailliert und allgemeinverbindlich. Die Bebauungspläne bestimmen somit wesentliche bauplanungsrechtliche Voraussetzungen, unter denen die Bauaufsichtsbehörden für Bauvorhaben Baugenehmigungen erteilen. 

Rechtsverbindliche Bauleitplanung

Auf dieser Seite können Sie einsicht in die rechtskräftigen Innen- und Außenbereichssatzungen, Bebauungspläne und Flächennutzungspläne der Stadt Oranienbaum-Wörlitz nehmen. Sie bilden die Grundlage für die Beurteilung von Bauvorhaben in diesen Plangebieten.

Bebauungspläne


Öffentlichkeitsbeteiligung

Aktuelle Bekanntmachung sowie alle auszulegenden Unterlagen finden Sie im Beteiligungsportal der Stadt Oranienbaum-Wörlitz.

Gemäß § 3 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen eines Aufstellungsverfahrens findet in der Regel in zwei Stufen statt:

  • Frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB): Dabei wird in der Regel ein sogenannter Vorentwurf des Bebauungsplans vorgestellt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Bauleitplanung ermöglicht es der Gemeinde, ihre Ziele und Planungsabsichten zu präsentieren und die städtebauliche Entwicklung zu erörtern und zu bewerten.
  • Öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB): Der Entwurf des Bebauungsplans wird öffentlich ausgelegt und jeder hat die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben.Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. 

Aktuelle Öffentlichkeitsbeteiligungen


Aktuell finden keine Öffentlichkeitsbeteiligungen statt.

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