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Blindengeld beantragen


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Wenn Sie blind oder hochgradig sehbehindert sind, kann Ihnen Blindengeld gewährt werden. Es soll Ihre Mehraufwendungen zusätzliche Kosten aufgrund der Behinderung ausgleichen.

Das Blindengeld bei Blindheit beträgt ab 01.07.2025 monatlich bis zu 460,44 Euro für Erwachsene und bis zu 319,76 Euro für Minderjährige.

Hochgradig Sehbehinderte erhalten monatlich 66,50 Euro. 

Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz sind einkommens- und vermögensunabhängig. Es werden jedoch einige Leistungen der Pflegeversicherung auf das Blindengeld angerechnet. Wenn Sie beispielsweise Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege oder bei teil- oder vollstationärer Pflege erhalten, bekommen Sie weniger Blindengeld.

So viel Geld erhalten Sie:

Wenn Sie zu Hause gepflegt werden:

  • Pflegegrad 2
    • Erwachsene: 279,08 Euro
    • Kinder und Jugendliche: 149,40 Euro
       
  • Pflegegrad 3 bis 5
    • Erwachsene: 244,59 Euro
    • Kinder und Jugendliche: 114,91 Euro

Wenn Sie in einem Heim leben:

  • Wenn Sie mehr als die Hälfte der Heimkosten selbst bezahlen:
    • Erwachsene: 424,44 Euro
    • Kinder und Jugendliche: 294,76 Euro
       
  • Wenn Sie weniger als die Hälfte der Heimkosten selbst bezahlen:
    • Erwachsene: 212,22 Euro
    • Kinder und Jugendliche: 147,38 Euro

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt (LVwA).

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Blindengeld
  • Feststellungsbescheid im Schwerbehindertenrecht zu Blindheit oder hochgradiger Sehbeeinträchtigung

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Frist

Das Blindengeld wird Ihnen ab dem Monat gezahlt, ab dem die Voraussetzungen erfüllt sind und Ihr Antrag beim Landesverwaltungsamt vorliegt.

Formulare

Sie finden Antragsformulare zum Blindengeld auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.

Hinweise (Besonderheiten)

Im Gegensatz zum Blindengeld ist die Blindenhilfe eine Bundesleistung. Sie können diese zusätzlich zum Blindengeld erhalten. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, erfahren Sie beim örtlichen Sozialamt.

Sollten Sie noch keinen Feststellungsbescheid über das Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung haben, stellen Sie bitte einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

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