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Erlaubnis zum Führen von Waffen beantragen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine Schusswaffe in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung oder Geschäftsräume, Ihres befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte, führen möchten, benötigen Sie einen Waffenschein. Wenn Sie nur Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen führen möchten, ist der Kleine Waffenschein ausreichend.

Der Waffenschein kann mit Auflagen verbunden werden. Bei der Verlängerung des Waffenscheins sind sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erneut zu prüfen.

Der Kleine Waffenschein wird im Unterschied zum Waffenschein unbefristet erteilt.

 

Hinweis: Es wird zwischen dem Waffenschein und der Waffenbesitzkarte unterschieden.

 

Zuständige Stelle

Der Waffenschein wird von der Waffenbehörde, in Ihrem Landkreis oder kreisfreien Stadt, ausgestellt.

Fachlich freigegeben am

21.02.2020

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
  • Sachkundenachweis
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • möglicherweise ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis

Gebühren (Kosten)

Waffenschein: EUR 315,00

Kleiner Waffenschein: EUR 66,00

Verlängerung der Geltungsdauer: EUR 257,00

Fristen

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe (Waffenschein) setzt immer auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte) voraus. Dies gilt nicht für die Erteilung des Kleinen Waffenscheins.

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