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Trauerfeiern auf dem Friedhof

Zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 werden Trauerfeiern grundsätzlich nur noch unter freiem Himmel abgehalten.  

Teilnehmen an Trauerfeiern dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis der oder des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens. 

Folgendes ist sicherzustellen:

  1. zwischen den Teilnehmenden wird ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und
  2. die anwesenden Personen werden in einer Anwesenheitsliste erfasst, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer; die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen, spätestens zwei Monate nach dem Ende der Veranstaltung sind diese Daten zu löschen
  3. Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19 Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen sind auszuschließen;
  4. Abfrage der Teilnehmenden, ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus dem Ausland zurückgekehrt sind oder ob sie in Kontakt zu Rückkehrern standen oder Kontakt zu infizierten Personen hatten; diese Personen sind auszuschließen, soweit sie eine der Fragen mit ja beantworten;
  5. aktive und geeignete Information der Teilnehmenden über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Husten- und Nies-Etikette.
  6. Auf körperliche Gesten der Kondolenz (Umarmungen, Hände schütteln, usw.) sollte verzichtet werden.
24.03.2020 
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