Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse anmelden
Allgemeine Informationen
Möchten Sie Veranstaltungen wie etwa Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen durchführen, müssen Sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigen. Zudem benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis, wenn Sie
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
- gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen.
Für Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art gilt Anzeigepflicht nach den Regelungen des Tiergesundheitsgesetzes. "Vieh" sind in diesem Sinne zum Beispiel Haustiere der Arten Pferd, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Kaninchen, viele Geflügelarten, Gehegewild und Kameliden.
Hunde- und Katzenausstellungen müssen angezeigt werden, wenn
- Hunde und Katzen aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern teilnehmen oder
- die Ausstellung oder Veranstaltung in einem tollwutgefährdeten Bezirk stattfinden soll.
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an das Veterinäramt Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie im konkreten Fall vorlegen müssen.
Fristen
Anzeige: mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
Rechtsgrundlage
§ 69 Gewerbeordnung (GewO) § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes § 25 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) § 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) § 7 Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) § 4 Tollwutverordnung (TollwV) |
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