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Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs für Tierärzte aus EU-Mitgliedstaaten beantragen


Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine abgeschlossene Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt besitzen, jedoch keine Approbation, und den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend ausüben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ beziehungsweise „Tierarzt“ zu führen.

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.

Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens 4 Jahren erteilt oder verlängert werden.

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs,
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (beglaubigte Kopie des Personalausweises, Passes oder Identitätsnachweis),
  • einen Berufsqualifikationsnachweis (tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger tierärztlicher Befähigungsnachweis/Ausbildungsnachweis),
  • gegebenenfalls beglaubigter Nachweis der Asylanerkennung, Erlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz oder Besitz einer Einbürgerungssicherung
  • unterschriebener tabellarischer Lebenslauf: aktuell, kurzgefasst und mit ausführlicher, zeitlich lückenloser Darstellung des Ausbildungswegs und beruflichen Werdegangs
  • Bescheinigung des zukünftigen Arbeitgebers über die Anstellungsmöglichkeit und Begründung (zum Beispiel Arbeitsvertrag, Bedarfsprüfung)
  • Nachweis der Straffreiheit, Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
  • Ärztliches Gesundheitszeugnis, wonach Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes geeignet sind (kein amtsärztliches Zeugnis erforderlich, dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein)
  • Bei Nachweisen in ausländischer Sprache: Lassen Sie die Nachweise von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer oder Übersetzerin übersetzen.

Die Unterlagen können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden.

Gebühren (Kosten)

Das Verfahren kostet Geld. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen oft von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Die Kosten des Verfahrens richten sich nach der aktuellen Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA).

Fristen

Der Antrag muss bevor Sie als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten, gestellt werden.

Rechtsgrundlage

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