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Dolmetscher und Übersetzer- Nachweis der fachlichen Eignung beantragen


Allgemeine Informationen

Die Feststellung der fachlichen Eignung für das Übersetzen, Dolmetschen sowie Gebärdensprachendolmetschen für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke ist eine unerlässliche Voraussetzung für alle Personen, die eine allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung beantragen wollen.

Die Feststellung führt zur Staatlichen Anerkennung, die eine Grundlage der Beeidigung ist und berechtigt zur Führung des Prädikats "Staatlich anerkannte ..." oder "Staatlich anerkannter ..." als Bestandteil der Berufsbezeichnung.

Der Nachweis der Feststellung erfolgt gegenüber dem zuständigen Landgericht durch eine Urkunde nach einem bestimmten Muster. Die Urkunde enthält Angaben

  • zur Person der Inhaberin oder des Inhabers,
  • zur Sprachkombination (Muttersprache / Zielsprache) sowie
  • zu den Fachgebieten, für die Sprach- und Sachkompetenz nachgewiesen worden sind.

Zuständige Stelle

Die Feststellung der fachlichen Eignung erfolgt durch das Landesschulamt Sachsen-Anhalt.
 

Fachlich freigegeben am

29.01.2020

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular,
  • Lebenslauf, abgefasst in deutscher Sprache,
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  • Abschlusszeugnis einer Hochschule, ein „Diploma Supplement“, das Zeugnis über eine bestandene staatliche Prüfung oder sonstige Berufsqualifikationsnachweise als Übersetzerin/Übersetzer, Dolmetscherin/Dolmetscher, oder Gebärdensprachendolmetscherin/Gebärdensprachendolmetscher
  • Nachweise über Inhalte und Dauer des Studiums und der Ausbildung wie: Studienordnungen, Fächer- und Notenübersichten, Prüfungsordnungen, oder andere geeignete Unterlagen (detaillierte Übersichten über Unterrichtsinhalte, Stundenanzahl), aus denen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen,
  • Bescheinigungen über die Art und Dauer der ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises
  • Nachweis über Kenntnisse in einem oder mehreren der folgenden Fachgebiete: Rechtswesen, Wirtschaft, Technik, Naturwissenschaften, Geisteswissenschaften oder Sozialwissenschaften

 

Unterlagen wie z. B. Zeugnisse und Zertifikate sind als amtlich beglaubigte Kopien vorzulegen. Wurden Dokumente in einer fremden Sprache ausgestellt, ist neben der amtlich beglaubigten Kopie zusätzlich eine bestätigte deutsche Übersetzung beizufügen.

Gebühren (Kosten)

  • Gebühr: 106,00 - 212,00 Euro
    Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen und ggf. weitere Gebühren zur Vorbereitung des Antragsverfahrens müssen von den Antragstellern selbst getragen werden.

Fristen

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Die korrespondierende Sprache muss in jedem Fall Deutsch sein.

Rechtsbehelf

Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 

Formulare

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