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Änderungen des Personals in einer Kindertageseinrichtung melden


Wenn Sie eine Personalveränderung in einer Kindertageseinrichtung vornehmen, müssen Sie das der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.

Sie müssen als Trägerin oder Träger einer Kindertageseinrichtung eine Personalveränderung melden. Eine Kindertageseinrichtung ist zum Beispiel

  • eine Kindertagesstätte,
  • eine Ganztägige Bildung und Betreuung (GBS) an Schulen.

Folgende Ereignisse zählen als Personalveränderungen:

  • Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis
  • Austritt aus einem Beschäftigungsverhältnis
  • Wechsel der Arbeitsstätte innerhalb einer Trägerin oder eines Trägers einer Kindertageseinrichtung
  • nach abgeschlossener Ausbildung als erziehende Person
  • bei Tätigkeitsaufnahme von Auszubildenden für eine Berufsausbildung als erziehende Person
  • Anstellungen mit einer Ausnahmegenehmigung durch die Sozialbehörde

Die Meldung gilt grundsätzlich für alle Personen, die mit oder am Kind arbeiten.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Ihren Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt.

Voraussetzungen

Sie haben als Trägerin oder Träger eine Betriebserlaubnis für die Kindertageseinrichtung.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.



  • Abgabe: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Frist

Meldepflicht:

Sobald die neue mitarbeitende Person ihre Beschäftigung aufgenommen hat, müssen Sie dies ohne Zeitverzug melden.

Rechtsbehelf

  • Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 11.06.2024
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFSFJ)

Urheber

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