Akademische Grade, Titel und Bezeichnungen von ausländischen Hochschulen führen
Allgemeine Informationen
Das Führen von im Ausland erworbenen akademischen Graden und Titeln sowie verliehener ausländischer Ehrengrade und -titel fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder und richtet sich nach dem Landesrecht desjenigen Bundeslandes, in dem der Grad- oder Titelinhaber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Voraussetzungen
- Studienabschluss an einer anerkannten Hochschule im Ausland
- Wohnort im Land Sachsen-Anhalt
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt.
Erforderliche Unterlagen
- amtlich beglaubigte Kopie des originalsprachlichen Zeugnisses, Diploms sowie der Verleihungsurkunde
- amtlich beglaubigte Kopie der von einem/einer allgemein beeidigten Übersetzer/-in/Dolmetscher/-in angefertigten Übersetzung des originalsprachlichen Zeugnisses, Diploms sowie der Verleihungsurkunde
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- bei Namensänderung: entsprechende Nachweise (z.B. Kopie der Heiratsurkunde, Erklärung über die Namensänderung)
- Lebenslauf in tabellarischer Form
Gebühren (Kosten)
Eine individuelle Rechtsauskunft ist gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen in der Regel ca. 80,00 Euro. Sie werden abhängig vom Bearbeitungsaufwand festgesetzt.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlage
- Äquivalenzabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten
- Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gem. Ziffer 4 der Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000
- §19 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)