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Waldbestattung durchführen


Volltext

Die Waldbestattung ist eine besondere Form der Feuerbestattung. Dabei wird die Urne in der Nähe einer langlebigen Pflanze (meist eines Baumes) beigesetzt.

Die Waldbestattung darf nur in zugelassenen Wäldern erfolgen (Widmung als Friedhof).

Die Möglichkeiten, aber auch Beschränkungen, sind sehr individuell und vielfältig. Manche Friedhöfe für Baumbestattungen bieten Gemeinschafts- oder Familiengrabstätten oder eine unbegrenzte Ruhezeit an. Sie dürfen auf diesen Friedhöfen in der Regel keinen Grabstein, Grabschmuck oder Kerzen aufstellen.

Es wird eine Plakette mit dem Namen der verstorbenen Person am jeweiligen Baum angebracht. Einzelheiten erfahren Sie beim jeweiligen Träger.

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Informieren Sie sich hier über die Möglichkeit der Waldbestattung.

Verfahrensablauf

Nach dem Eintritt des Todes wird eine Todesbescheinigung von einem Arzt ausgestellt. Aufgrund der Todesbescheinigung wird vom Standesamt eine Sterbeurkunde ausgestellt. Diese müssen Sie beim Träger des Friedhofs vorlegen, damit die Beisetzung erfolgen kann.

Bei einer Waldbestattung muss vor der Einäscherung noch eine 2. Leichenschau von einem Arzt durchgeführt werden. Dieser Arzt für die 2. Leichenschau muss eine speziell dafür erteilte behördliche Erlaubnis besitzen oder einen Weiterbildungsabschluss auf dem Gebiet der Pathologie oder Rechtsmedizin haben. Danach wird die verstorbene Person in einem Krematorium eingeäschert.

Für die Durchführung der Bestattung müssen Sie in Sachsen-Anhalt nicht zwingend ein Bestattungsunternehmen beauftragen. Jedoch ist eine solche Beauftragung ratsam, denn dieses erledigt auch sämtliche Formalitäten und Behördengänge für Sie.

Die Beisetzung können Sie individuell gestalten, wobei die Wünsche der verstorbenen Person beachtet werden sollten. 

Sollte sich die verstorbene Person ausdrücklich gegen eine Wald- bzw. Feuerbestattung entschieden haben, ist diese nicht gestattet.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Gemeinde oder Stadt, wo die Bestattung durchgeführt werden soll.

Oder wenden Sie sich an ein Bestattungsunternehmen.

Voraussetzungen

Es müssen dieselben Voraussetzungen wie für eine Feuerbestattung erfüllt sein.

Diese sind:

  • Durchführung der beiden Leichenschauen, das gilt nicht für Fehlgeborene,
  • Beurkundung des Sterbefalls,
    • bei Totgeborenen ist vor der Bestattung die Beurkundung der Geburt durch eine standesamtliche Bescheinigung nachzuweisen
    • bei Fehlgeborenen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich Datum, Umstand der Fehlgeburt und Name und Anschrift der Mutter ergeben
  • Die Urne ist biologisch abbaubar

Erforderliche Unterlagen

  • Sterbeurkunde

Welche weiteren Unterlagen und Nachweise erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei Ihrem beauftragten Bestattungsinstitut bzw. bei der Gemeinde, Kirche oder Religionsgemeinschaft, auf deren Friedhof die Beisetzung erfolgen soll.

Kosten

Es fallen Kosten an für:

  • die Durchführung der Leichenschauen (nicht bei Fehlgeburten),
  • die Beurkundungen,
  • die Einäscherung,
  • das Grabnutzungsrecht („Erwerb“ der Grabstelle),
  • den Sarg,
  • die Urne,
  • das Bestattungsunternehmen.

Sofern Sie eine Trauerfeier durchführen, fallen zusätzliche Kosten an (z.B. für die Trauerhalle, für den/die Trauerredner/in, Bewirtung etc.).

Die Höhe der Kosten hängt von der Art und Weise der Bestattung ab.

Sollten Sie die Kosten nicht aufbringen können, wenden Sie sich schnell an Ihr zuständiges Sozialamt.

Frist

Die Einäscherung soll innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden.

Nach der Einäscherung ist die Urne innerhalb eines Monats beizusetzen.

Die untere Gesundheitsbehörde (= Landkreis oder kreisfreie Stadt) kann eine frühere Einäscherung aus Gründen der Hygiene anordnen. Sie kann auch eine spätere Einäscherung erlauben, wenn dem keine hygienischen Gründe entgegenstehen.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 25.11.2020
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt

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